Satzung

Satzung des 1. Güstrower Kunstvereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen
1. Güstrower Kunstverein
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 18273 Güstrow, Domstraße 17.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung.
Der Verein fördert insbesondere die bildende Kunst in ihren historischen und zeitgenössischen Ausdrucksformen. Er dient der Bewahrung, Vermittlung und öffentlichen Zugänglichkeit des kulturellen Erbes und versteht sich als Ort der Begegnung, des Austausches und der kulturellen Bildung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Veranstaltung und Durchführung von Kunstausstellungen, Vorträgen, Führungen, Künstlergesprächen, Lesungen, Konzerten und weiteren kulturellen Veranstaltungen,
2. die Förderung der bildenden Kunst mit besonderem Schwerpunkt auf der Gegenwartskunst sowie der regionalen Kunst und des kulturellen Erbes Mecklenburgs,
3. den Erwerb, den Aufbau, die Pflege, die wissenschaftliche Bearbeitung und die öffentliche Präsentation einer vereinseigenen Kunstsammlung,
4. die Übernahme, Verwaltung, Erhaltung und Erschließung von Kunstwerken, Künstlernachlässen, Archiven, Bibliotheken, Dauerleihgaben und sonstigen kunsthistorisch bedeutsamen Sammlungen,
5. die Herausgabe, Herstellung und den Vertrieb eigener künstlerischer Editionen sowie die Produktion und Veröffentlichung von Ausstellungskatalogen, Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen,
6. die Vermittlung von Kunst und Kultur durch elektronische Medien und Netzwerke, insbesondere durch vereinseigene Internetseiten sowie soziale Medien,
7. den Betrieb von Ausstellungsräumen und Galerien zur Präsentation und Vermittlung von Kunst,
8. die Förderung junger Künstlerinnen und Künstler durch Ausstellungen, Projekte, Publikationen, Wettbewerbe und sonstige geeignete Maßnahmen,
9. die Zusammenarbeit mit Museen, Kunstvereinen, Hochschulen, Schulen, Stiftungen sowie öffentlichen und privaten kulturellen Einrichtungen im In und Ausland.



(3) Zur Förderung und Finanzierung seiner steuerbegünstigten Satzungszwecke ist der Verein berechtigt, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne der Abgabenordnung zu errichten, zu übernehmen und zu unterhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dienen ausschließlich der Finanzierung der steuerbegünstigten Satzungszwecke.

(4) Zur Erfüllung seiner Satzungszwecke ist der Verein berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Sammlungen, Archive, Bibliotheken, Werkstätten und sonstige Einrichtungen zu erwerben, zu pachten, zu übernehmen, zu errichten oder zu betreiben, soweit dies den satzungsmäßigen Zwecken dient.

(5) Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Arbeitnehmer beschäftigen und hierfür eine angemessene Vergütung zahlen.

(6) Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Satzungszwecke Miet-, Pacht-, Leih- oder Verträge abzuschließen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Fördermitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4) Ordentliche Mitglieder besitzen Antrags, Rede und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(5) Fördermitglieder fördern die Ziele des Vereins ideell oder finanziell. Sie sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, besitzen jedoch weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht.

(6) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und besitzen die Rechte eines Fördermitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese regelt insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod eines Mitglieds automatisch.
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
c) durch schriftlichen Austritt,

d) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat, sofern ein solcher durch die Mitgliederversammlung bestellt wird.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus formalen oder steuerrechtlichen Gründen verlangt werden, soweit dadurch Zweck und Inhalt der Satzung nicht wesentlich verändert werden. Über solche Änderungen sind die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit berechtigt, ein einzelnes Vorstandsmitglied oder den gesamten Vorstand aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, längerer Untätigkeit, erheblicher Schädigung des Vereinsvermögens oder Verlust der erforderlichen Zuverlässigkeit. Die Abberufung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist vor der Beschlussfassung rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift (Protokoll) festgehalten, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.

(8) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Arbeitnehmer zu beschäftigen oder Leistungen gegen angemessene Vergütung einzukaufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.
(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand in künstlerischen, wissenschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung zu verwenden hat.
(3) Die empfangende Körperschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.



Güstrow, den 11.09.2026